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Weiterbildung Mediation
In einer Empfehlung der Kultusmi-
nisterkonferenz vom 28.6.2002 zur An-
rechnung von außerhalb des Hochschul-
wesens erworbenen Kenntnissen und
Fähigkeiten auf ein Hochschulstudium
heißt es:
„Außerhalb des Hochschulwesens er-
worbene Kenntnisse und Fähigkeiten
können im Rahmen einer – ggf. auch
pauschalisierten – Einstufung auf ein
Hochschulstudium angerechnet werden,
wenn
die für den Hochschulzugang gelten-
den Voraussetzungen – ggf. auch über
die Möglichkeiten des Hochschul-
zugangs für besonders qualifizierte
Berufstätige – gewährleistet werden;
sie nach Inhalt und Niveau dem Teil
des Studiums gleichwertig sind, der
ersetzt werden soll;
entsprechend den Grundsätzen des
neuen Qualitätssicherungssystems
im Hochschulbereich die qualitativ-
inhaltlichen Kriterien für den Ersatz
von Studienleistungen durch außer-
halb des Hochschulwesens erwor-
bene Kenntnisse und Fähigkeiten im
Rahmen der Akkreditierung überprüft
werden. Außerhalb des Hochschul-
wesens erworbene Kenntnisse und
Fähigkeiten können höchstens 50 %
eines Hochschulstudiums ersetzen“
(KMK, 2002).
Diese Empfehlung der KMK verlangt
sowohl inhaltlich als auch hinsichtlich
des Niveaus eine Übereinstimmung zwi-
schen anzurechnender Lerneinheit und
zu ersetzendem Studienmodul.
Die hier vorliegende Allgemeine An-
rechnungsempfehlung enthält Hinwei-
se zum Niveau der Lerneinheiten der be-
gutachteten Weiterbildung „Mediation“.
Insofern fachlich definierte Inhalte eines
Studiums ersetzt werden sollen, muss
darüber hinaus die inhaltliche Überein-
stimmung der Weiterbildung mit dem/
den Studienmodul/en ermittelt werden.
Als Grundlage für eine solche Überprü-
fung liegen die im Rahmen des Inhalts-
vergleichs ermittelten Lernergebnisse
der Weiterbildung vor. Die Anrechnung
eines Studienmoduls wird empfohlen,
wenn dessen Lernergebnisse zu mindes-
tens 70% durch Lernergebnisse der Wei-
terbildung abgedeckt werden.
Bei fachlich nicht eingegrenzten Modu-
len des Studiengangs (z.B. Wahlmodule,
Wahlbereiche etc.) kann eine inhaltliche
Überprüfung einer Übereinstimmung
der Lernergebnisse u.U. entfallen. Hier
kann die Anrechnung ggf. ausschließ-
lich auf der Grundlage der Niveaufest-
stellung im Umfang des o.a. Workloads
(Kreditpunkte) erfolgen.