Allgemeine Anrechnungsempfehlung 
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Hinweise für Weiterbildungsanbieter
und -absolvent / inn/en
Der Kompetenzbereich Anrechnung
gibt Empfehlungen für die Anrechnung
außerhochschulischer Lernergebnisse,
hat jedoch keinerlei Einfluss auf die Um-
setzung dieser Empfehlungen an den
Hochschulen. Die Entscheidung über die
Anerkennung einer Weiterbildung liegt
in aller Regel bei den Studiengangs-
verantwortlichen an den Hochschulen.
Studiengänge können die Anrechnung
außerhochschulischer Lernergebnisse
ablehnen oder von dieser Empfehlung
abweichende Anrechnungsumfänge ge-
währen.
Der in dieser Empfehlung dargestellte
Anrechnungsumfang ist ein Maximal-
wert, der i.d.R. nur bei einer weitrei-
chenden inhaltlichen Übereinstimmung
zwischen Lernergebnissen der Weiterbil-
dung und des Studiengangs tatsächlich
auch gewährt wird. Aus einer teilweisen
Übereinstimmung kann ein geringerer
Anrechnungsumfang resultieren.
Auch Hochschulen, die bereit sind, eine
Anrechnung entsprechend dieser Emp-
fehlung zu gewähren, unterliegen u.U.
Restriktionen bei der Einrichtung von
Anrechnungsmöglichkeiten, die sich
aus gesetzlichen oder in anderer Weise
wirksamen Vorgaben ergeben. Damit
eine Anrechnung entsprechend dieser
Empfehlung eingerichtet werden kann,
muss i.d.R. sowohl das jeweils gültige
(Landes-) Hochschulgesetz als auch die
für den anrechnenden Studiengang gül-
tige Prüfungsordnung entsprechend an-
gepasst worden sein.
Diese Anrechnungsempfehlung soll den
Verantwortlichen in Hochschulen und
staatlichen Bildungsbehörden eine ver-
lässliche und qualitätsgesicherte Grund-
lage für die Einrichtung von Anrech-
nungsmöglichkeiten bieten. Auch die
Umsetzung dieser Anrechnungsemp-
fehlung sollte qualitätsgesichert erfol-
gen. Umfassende Hinweise liefert hierzu
z.B. die „Leitlinie für die Qualitätssiche-
rung und Verfahren zur Anrechnung
beruflicher und außerhochschulisch er-
worbener Kompetenzen auf Hochschul-
studiengänge“ (ANKOM, 2008).
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