Weiterbildung European Manager for Foreign Trade – Export / Import
Hinweise für Hochschulen und
Studiengangsverantwortliche
Die hier vorliegende Allgemeine An-
rechnungsempfehlung richtet sich an
Hochschulen, die Bachelor- bzw. Mas-
ter-Studiengänge entsprechend dem
Rahmenwerk des Europäischen Hoch-
schulraums anbieten, d.h. an die Mehr-
heit aller Hochschulstudiengänge im
sogenannten „Bologna-Raum“ (Bologna
Working Group, 2005).
Die Anrechnungsempfehlung soll den
Hochschulen unabhängig zertifizierte
Informationen über die Lernergebnisse,
denWorkload (Kreditpunkte) und das Ni-
veau von Lerneinheiten außerhochschu-
lischer Bildungsangebote liefern. Diese
Informationen können die Anrechnung
solcher Lernergebnisse erleichtern und
vereinfachen.
Der Kompetenzbereich Anrechnung
empfiehlt den Hochschulen und deren
Studiengangsverantwortlichen, die in
dieser Empfehlung gegebenen Informa-
tionen bei Anrechnungsentscheidun-
gen zu berücksichtigen und Absolvent/
innen der begutachteten Weiterbildung
„European Manager for Foreign Trade
– Export / Import - EMfEI“ eine entspre-
chende Anrechnung ihrer Lernergebnis-
se zu gewähren.
Anrechnung bedeutet, dass Studienab-
schnitte (i.d.R. Module) aufgrund bereits
nachgewiesener Lernergebnisse ent-
fallen. Die durch außerhochschulische
Lernergebnisse ersetzten Studienab-
schnitte sollten aufgrund des Abschluss-
zertifikats der Weiterbildung anerkannt
und nicht noch einmal individuell ge-
prüft werden.
Die Anrechnung sollte bevorzugt „pau-
schal“ umgesetzt werden. Damit ist ge-
meint, dass aufgrund der hier vorliegen-
den Anrechnungsempfehlung für alle
Absolvent/innen der Weiterbildung eine
garantierte Anrechnung eingerichtet
werden sollte. Die Anrechnungsmög-
lichkeit sollte öffentlich (z.B. auf der Stu-
diengangswebseite) bekannt gemacht
werden. Es sollte spezifiziert werden,
welche Abschnitte des Studiums auf-
grund der Anrechnung entfallen.
Nicht alle Hochschulgesetze innerhalb
der Staaten des Bologna-Raumes er-
lauben eine Anrechnung, wie sie hier
empfohlen wird. Bei Einrichtung einer
Anrechnungsmöglichkeit
oder
Ge-
währung einer Anrechnung sollten die
Verantwortlichen in den Hochschulen
daher zunächst die entsprechenden ge-
setzlichen Grundlagen bzw. mögliche
Einschränkungen aufgrund von Verord-
nungen recherchieren.
15
1...,5,6,7,8,9,10,11,12,13,14 16,17,18,19,20,21,22,23,24,25,...40