26
        
        
          Allgemeine Anrechnungsempfehlung
        
        
          Wann sollten Lerneinheiten aus außerhoch-
        
        
          schulischer Bildung auf Hochschulstudiengänge
        
        
          angerechnet werden?
        
        
          In einer Empfehlung der Kultus-
        
        
          ministerkonferenz vom 28.6.2002 zur
        
        
          Anrechnung von außerhalb des Hoch-
        
        
          schulwesens erworbenen Kenntnissen
        
        
          und Fähigkeiten auf ein Hochschulstu-
        
        
          dium heißt es:
        
        
          „Außerhalb des Hochschulwesens er-
        
        
          worbene Kenntnisse und Fähigkeiten
        
        
          können im Rahmen einer – ggf. auch
        
        
          pauschalisierten – Einstufung auf ein
        
        
          Hochschulstudium angerechnet wer-
        
        
          den, wenn
        
        
          
        
        
          
        
        
          die für den Hochschulzugang gel-
        
        
          tenden Voraussetzungen - ggf. auch
        
        
          über die Möglichkeiten des Hoch-
        
        
          schulzugangs für besonders quali-
        
        
          fizierte Berufstätige - gewährleistet
        
        
          werden;
        
        
          
        
        
          
        
        
          sie nach Inhalt und Niveau dem Teil
        
        
          des Studiums gleichwertig sind, der
        
        
          ersetzt werden soll;
        
        
          
        
        
          
        
        
          entsprechend den Grundsätzen des
        
        
          neuen Qualitätssicherungssystems
        
        
          im Hochschulbereich die qualitativ-
        
        
          inhaltlichen Kriterien für den Ersatz
        
        
          von Studienleistungen durch au-
        
        
          ßerhalb des Hochschulwesens er-
        
        
          worbene Kenntnisse und Fähigkei-
        
        
          ten im Rahmen der Akkreditierung
        
        
          überprüft werden.
        
        
          Außerhalb des Hochschulwesens erwor-
        
        
          bene Kenntnisse und Fähigkeiten kön-
        
        
          nen höchstens 50 % eines Hochschul-
        
        
          studiums ersetzen“ (KMK, 2002).
        
        
          Diese Empfehlung der KMK verlangt
        
        
          sowohl inhaltlich als auch hinsichtlich
        
        
          des Niveaus eine Übereinstimmung
        
        
          zwischen anzurechnender Lerneinheit
        
        
          und zu ersetzendem Studienmodul.
        
        
          Die hier vorliegende Allgemeine An-
        
        
          rechnungsempfehlung enthält Hin-
        
        
          weise zum Niveau der Lerneinheiten
        
        
          der begutachteten Weiterbildung
        
        
          „JOSEF“. Insofern fachlich definierte
        
        
          Inhalte eines Studiums ersetzt werden
        
        
          sollen, muss darüber hinaus die inhalt-
        
        
          liche Übereinstimmung der Weiterbil-
        
        
          dung mit dem/den Studienmodul(en)
        
        
          ermittelt werden. Als Grundlage für
        
        
          eine solche Überprüfung liegen die
        
        
          im Rahmen des Inhaltsvergleichs er-
        
        
          mittelten Lernergebnisse der Weiter-
        
        
          bildung vor. Die Anrechnung eines
        
        
          Studienmoduls wird empfohlen, wenn
        
        
          dessen Lernergebnisse zu mindestens
        
        
          70% durch Lernergebnisse der Weiter-
        
        
          bildung abgedeckt werden.
        
        
          Bei fachlich nicht eingegrenzten Mo-
        
        
          dulen des Studiengangs (z.B. Wahlm-
        
        
          odule, Wahlbereiche, etc.) kann eine
        
        
          inhaltliche Überprüfung einer Über-
        
        
          einstimmung der Lernergebnisse u.U.
        
        
          entfallen. Hier kann die Anrechnung
        
        
          ggf. ausschließlich auf der Grundlage
        
        
          der Niveaufeststellung im Umfang des
        
        
          o.a. Workloads (Kreditpunkte) erfolgen.