11
Weiterbildung JOSEF - Joint Strategy and Technology Education Facility
Hinweise für Hochschulen und Studiengangs-
verantwortliche
Die hier vorliegende Allgemeine
Anrechnungsempfehlung richtet sich
an Hochschulen, die Bachelor- bzw.
Master-Studiengänge entsprechend
dem Rahmenwerk des Europäischen
Hochschulraums anbieten, d.h. an die
Mehrheit aller Hochschulstudiengän-
ge im sogenannten „Bologna-Raum“
(Bologna Working Group, 2005).
Die Anrechnungsempfehlung soll den
Hochschulen unabhängig zertifizierte
Informationen über die Lernergebnisse,
denWorkload (Kreditpunkte) und das Ni-
veau von Lerneinheiten außerhochschu-
lischer Bildungsangebote liefern. Diese
Informationen können die Anrechnung
solcher Lernergebnisse erleichtern und
vereinfachen.
Der Kompetenzbereich Anrechnung
empfiehlt den Hochschulen und deren
Studiengangsverantwortlichen, die in
dieser Empfehlung gegebenen Informa-
tionen bei Anrechnungsentscheidungen
zu berücksichtigen und Absolvent/inn/en
der begutachteten Weiterbildung „JOSEF“
eine entsprechende Anrechnung ihrer Ler-
nergebnisse zu gewähren.
Anrechnung bedeutet, dass Studienab-
schnitte (i.d.R. Module) aufgrund bereits
nachgewiesener Lernergebnisse ent-
fallen. Die durch außerhochschulische
Lernergebnisse ersetzten Studienab-
schnitte sollten aufgrund des Abschluss-
zertifikats der Weiterbildung anerkannt
und nicht noch einmal individuell ge-
prüft werden.
Die Anrechnung sollte bevorzugt
„pauschal“ umgesetzt werden. Damit
ist gemeint, dass aufgrund der hier
vorliegenden
Anrechnungsempfeh-
lung für alle Absolvent/inn/en der
Weiterbildung eine garantierte An-
rechnung eingerichtet werden sollte.
Die Anrechnungsmöglichkeit sollte
öffentlich (z.B. auf der Studiengangs-
webseite) bekannt gemacht werden.
Es sollte spezifiziert werden, welche
Abschnitte des Studiums aufgrund der
Anrechnung entfallen.
Nicht alle Hochschulgesetze innerhalb
der Staaten des Bologna-Raumes er-
lauben eine Anrechnung, wie sie hier
empfohlen wird. Bei Einrichtung einer
Anrechnungsmöglichkeit oder Ge-
währung einer Anrechnung sollten die
Verantwortlichen in den Hochschulen
daher zunächst die entsprechenden
gesetzlichen Grundlagen bzw. mög-
liche Einschränkungen aufgrund von
Verordnungen recherchieren.
1...,2,3,4,5,6,7,8,9,10 12,13,14,15,16,17,18,19,20,21,...32