Qualifizierung „Fachkraft Ästhetische Bildung“
Hinweise für Hochschulen und
Studiengangsverantwortliche
Die hier vorliegende Allgemeine An-
rechnungsempfehlung richtet sich an
Hochschulen, die Bachelor- bzw. Mas-
ter-Studiengänge entsprechend dem
Rahmenwerk des Europäischen Hoch-
schulraums anbieten, d.h. an die Mehr-
heit aller Hochschulstudiengänge im
sogenannten „Bologna-Raum“ (Bologna
Working Group, 2005).
Die Anrechnungsempfehlung soll den
Hochschulen unabhängig zertifizierte
Informationen über die Lernergebnisse,
den Workload (Kreditpunkte) und das
Niveau von Lerneinheiten außerhoch-
schulischer Bildungsangebote liefern.
Diese Informationen können die Anrech-
nung solcher Lernergebnisse erleichtern
und vereinfachen.
Der Kompetenzbereich Anrechnung
empfiehlt den Hochschulen und deren
Studiengangsverantwortlichen, die in
dieser Empfehlung gegebenen Informati-
onen bei Anrechnungsentscheidungen zu
berücksichtigen und Absolvent/inn/en der
begutachteten Qualifizierung „Fachkraft
Ästhetische Bildung“ eine entsprechende
Anrechnung ihrer Lernergebnisse zu ge-
währen.
Anrechnung bedeutet, dass Studienab-
schnitte (i.d.R. Module) aufgrund bereits
nachgewiesener Lernergebnisse ent-
fallen. Die durch außerhochschulische
Lernergebnisse ersetzten Studienab-
schnitte sollten aufgrund des Abschluss-
zertifikats der Weiterbildung bzw. der
Qualifizierung anerkannt und nicht noch
einmal individuell geprüft werden.
Die Anrechnung sollte bevorzugt „pau-
schal“ umgesetzt werden. Damit ist
gemeint, dass aufgrund der hier vorlie-
genden Anrechnungsempfehlung für
alle Absolvent/inn/en der Qualifizierung
eine garantierte Anrechnung eingerich-
tet werden sollte. Die Anrechnungsmög-
lichkeit sollte öffentlich (z.B. auf der Stu-
diengangswebseite) bekannt gemacht
werden. Es sollte spezifiziert werden,
welche Abschnitte des Studiums auf-
grund der Anrechnung entfallen.
Nicht alle Hochschulgesetze innerhalb
der Staaten des Bologna-Raumes erlau-
ben eine Anrechnung, wie sie hier emp-
fohlen wird. Bei Einrichtung einer An-
rechnungsmöglichkeit oder Gewährung
einer Anrechnung sollten die Verant-
wortlichen in den Hochschulen daher zu-
nächst die entsprechenden gesetzlichen
Grundlagen bzw. mögliche Einschrän-
kungen aufgrund von Verordnungen
recherchieren.
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