Allgemeine Anrechnungsempfehlung 
Hinweise für Weiterbildungsanbieter
und -absolvent / inn/en
Der Kompetenzbereich Anrechnung
gibt Empfehlungen für die Anrechnung
außerhochschulischer Lernergebnisse,
hat jedoch keinerlei Einfluss auf die Um-
setzung dieser Empfehlungen an den
Hochschulen. Die Entscheidung über die
Anerkennung einer Weiterbildung liegt
in aller Regel bei den Studiengangsver-
antwortlichen an den Hochschulen. Stu-
diengänge können die Anrechnung außer-
hochschulischer Lernergebnisse ablehnen
oder von dieser Empfehlung abweichende
Anrechnungsumfänge gewähren.
Der in dieser Empfehlung dargestellte
Anrechnungsumfang ist ein Maximal-
wert, der i.d.R. nur bei einer weitrei-
chenden inhaltlichen Übereinstimmung
zwischen Lernergebnissen der Weiterbil-
dung und des Studiengangs tatsächlich
auch gewährt wird. Aus einer teilweisen
Übereinstimmung kann ein geringerer
Anrechnungsumfang resultieren.
Auch Hochschulen, die bereit sind, eine
Anrechnung entsprechend dieser Emp-
fehlung zu gewähren, unterliegen u.U.
Restriktionen bei der Einrichtung von
Anrechnungsmöglichkeiten, die sich aus
gesetzlichen oder in anderer Weise wirk-
samen Vorgaben ergeben. Damit eine
Anrechnung entsprechend dieser Emp-
fehlung eingerichtet werden kann, muss
i.d.R. sowohl das jeweils gültige (Lan-
des-) Hochschulgesetz als auch die für
den anrechnenden Studiengang gültige
Prüfungsordnung entsprechend ange-
passt worden sein.
Diese Anrechnungsempfehlung soll den
Verantwortlichen in Hochschulen und
staatlichen Bildungsbehörden eine ver-
lässliche und qualitätsgesicherte Grund-
lage für die Einrichtung von Anrech-
nungsmöglichkeiten bieten. Auch die
Umsetzung dieser Anrechnungsemp-
fehlung sollte qualitätsgesichert erfol-
gen. Umfassende Hinweise liefert hierzu
z.B. die „Leitlinie für die Qualitätssiche-
rung und Verfahren zur Anrechnung
beruflicher und außerhochschulisch er-
worbener Kompetenzen auf Hochschul-
studiengänge“ (ANKOM, 2008).
14
1...,4,5,6,7,8,9,10,11,12,13 15,16,17,18,19,20,21,22,23,24,...32